Daten- und Sozialdatenschutz in sozialen Einrichtungen ist anspruchsvoller, als ein Datenschutz nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): die Umsetzung des Sozialdatenschutzes ist so fundamental, dass der Gesetzgeber für soziale Leistungsträger und Leistungserbringer die Anforderungen im zweiten Kapitel des zehnten Teils des Sozialgesetzbuch
(SGB X) formuliert hat.
Sozialdatenschutz ist einerseits gesetzliche Vorgabe. Andererseits ist Sozialdatenschutz eine Verpflichtung gegenüber Ihrer Klientel. Dienstleistungen sozialer Einrichtungen im Kontext mit Leistungsträgern des SGB erfordern einen präzisen Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten und Sozialdaten, insbesondere in dem Zusammenspiel von Leistungsberechtigten, Leistungserbringern und Leistungsträger. Ein in die Praxis umgesetzter, lebender Daten- und Sozialdatenschutz wird so zu einem Qualitätsmerkmal der Arbeit Ihrer Einrichtung, in dem die Würdigung des Einzelnen in Form der Umsetzung der Rechte der Betroffenen eine besondere Rolle spielen.
Im Rahmen meiner beratenden Tätigkeit und als Externer Datenschutzbeauftragter biete ich meine Dienstleistungen in dem besonderen Umfeld sozialer und bildender Einrichtungen und für Non-Profit-Organisationen an:
• Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
• Einrichtungen der beruflichen Bildung
• Einrichtungen der Rehabilitation
• Einrichtungen der Pflege- und Altenhilfe
• Einrichtungen in konfessioneller Trägerschaft
• Privatschulen und Bildungseinrichtungen
• Non Profit Organisationen
• u.a.
.
Um dies zu realisieren, biete ich zielgruppenorientierte Beratung und Seminare für unterschiedliche Mitarbeitergruppen und Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter an.
Dazu können folgende Aufgaben übertragen werden: